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Die Satzung des Vereins (in der Fassung vom 16.03.2012)

I.                   Grundsätzliches

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1.) Der Verein trägt den Namen:

„Merino-Herdbuchzucht Heimburg 1861
Landschaftspflege Harz e. V.“

2.) Er hat seinen Sitz in:

38895 Halberstadt/OT Langenstein

Quedlinburger Straße 28a

§ 2

Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen. Er führt den Zusatz e. V.

Das Geschäftsjahr ist vom 01.07.des laufenden Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres.

§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins

1.                  Der Verein Merino-Herdbuchzucht Heimburg 1861 Landschaftspflege Harz e. V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.                  Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Tierzucht und des traditionellen Brauchtums, sowie des Landschafts- und Denkmalschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Extensive Grünlandbewirtschaftung zum Zwecke der Landschaftspflege und Erhaltung der Kulturlandschaft mittels Schafhaltung.

Erhaltung und Zucht der Schafrasse „Merino-Fleischschaf“ als Kulturgut

Pflege und Erhaltung von geschützten Landschaften

Förderung des heimatlichen Brauchtums.

Durchführung von denkmalpflegerischen und Sanierungsarbeiten, mit dem Ziel der Erhaltung und des Ausbaus der unter Denkmalschutz stehenden Schäferei in Langenstein.

3.                  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.                  Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine, in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand.

Gegen die ablehnende Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die endgültige Entscheidung trifft dann die Mitgliederversammlung.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an Aktivitäten und Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrages bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres verpflichtet.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereines gefährden könnte.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist damit wirksam.

§ 7
Ausschluss

Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt.

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden. Wirksam ist die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit einer Stimme an.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im vierten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse es erfordert, oder 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich.

Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.

In der Versammlung müssen alle Anträge der Mitglieder behandelt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 10
Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen, durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines erfordern eine 2/3 Mehrheit.

Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung und bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereines, ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.

Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, muss der Vorstand umgehend eine neue Versammlung einberufen. Die folgende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand. Gewählt sind die Personen die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers in seiner Jahreshauptversammlung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.

Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes im Vorwege schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitglieder-versammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:

a)      An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

b)      Beteiligungen an Gesellschaften

c)      Aufnahme von Darlehn

d)     Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

e)      Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 12
Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

Vorsitzender
1.stellvertretender Vorsitzender
2.stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Verantwortlicher für Landwirtschaft und Schafzucht
Verantwortlicher für Kultur- Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und je einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und je ein stellvertretender Vorsitzender sind nur gemeinsam verfügungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, muss auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl stattfinden. Scheiden zwei Mitglieder aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.

Außer Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt des Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch die Wahl eines neuen Vorstandes, den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereines.

Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben, sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14
Auflösung des Vereines

Im Falle der Auflösung des Vereines sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Halberstadt: die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Vermögensanfall bezieht sich auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am beschlossen worden und damit in Kraft getreten.

Langenstein, den 16. März 2012

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